1.1. Alle Beratungen, Vertragsabschlüsse, rechtsgeschäftliche Erklärungen, Angebote sonstige Dienstleistungen sowie Kauf- und Liefergeschäfte zwischen uns und natürlichen und juristischen
Personen (kurz: Kunde) unterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten ferner für alle Verträge über die von uns in Verkehr zu bringenden Güter unabhängig davon, ob diese Güter von uns oder von Zulieferern hergestellt werden. Diese AGB gelten auch für alle hin
künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundlegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen und gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.3. Diese AGB gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung maßgebend, jedoch auch nur dann und insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen
getroffen sind.
1.4. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen als angenommen.
1.5. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Abschlüsse und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unseren Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung und nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall für uns verbindlich.
2.2. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich. Möchte der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legen, hat er uns das darzulegen. Andernfalls werden derartige Angaben nicht zum Vertragsinhalt.
2.3. Offenkundige Fehler oder Irrtümer in Preisangaben, Zahlungs- oder Lieferbedingungen sowie Waren und deren Bezeichnungen dürfen von uns ohne Rechtsfolgen nachträglich richtiggestellt
werden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
3. Unser geistiges Eigentum
3.1. Sämtliche von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen – darunter Prospekte, Preislisten, Fotos, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge u.a. – die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
3.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Schutzrechte Dritter
4.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) bei und/oder werden auf Basis dessen Liefergegenstände hergestellt und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen.
4.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
4.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
5.2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.
5.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise samt eventuellen Preiszuschlägen, die im Zeitpunkt der Lieferung gültig sind.
5.4. Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Wenn sich im Preis eingeschlossene Nebenkosten, wie etwa Frachten oder sonstige Abgaben und Kosten, nach Absendung der Bestellungsannahme erhöhen oder neu entstehen, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
5.5. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.6. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn es besteht eine gesonderte Vereinbarung. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug sowie die Aufrechnungsbefugnis bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegenüber dem Kunden.
5.7. Bei Zahlungsverzug werden gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank in Anrechnung gebracht. Darüber hinaus ist der Kunde, der mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, insbesondere auch zum Ersatz der durch seine Säumigkeit verursachten vor- und außergerichtlichen Be- und Eintreibungskosten, insbesondere von Mahn- und Inkassospesen sowie von Kosten der anwaltlichen Vertretung, verpflichtet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen außerdem gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden in Rechnung gestellt.
5.8. Von Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. Zahlungen werden immer zunächst auf Zinsen aus Kosten, dann auf Kosten, dann Zinsen aus Kapital und zuletzt auf Kapital angerechnet.
5.9. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Auch sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Kunden verlangen. Ferner können wir die dem Kunden erteilte Einziehungsermächtigung gemäß Punkt 6.7. widerrufen.
6. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer gegenwärtigen, künftigen und bedingten Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne der §§ 414 ff ABGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
6.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
6.6. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
6.7. Der Kunde ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt.
6.8. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.9. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
6.10. Gerät der Kunden in Zahlungsverzug, sind wir unwiderruflich berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltend-machung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
6.11. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Zinsen, Kosten o.ä. insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Weiterlieferung
Der Export und Weitertransport nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Waren durch den Kunden oder dessen Abnehmer bedarf unseres vorherigen Einverständnisses. Auf unser Verlangen ist der Kunde zur Auskunft über den Verbleib bzw. Bestimmungsort der Waren verpflichtet.
8. Maße, Gewichte, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den geltenden Euronormen oder der geltenden Übung zulässig; andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
9. Abnahme, Versand, Gefahrübergang
9.1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, welche ihm gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir unter Ausschluss jeder Haftung den Spediteur oder Frachtführer.
9.3. Sofern bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abrufendtermin erfolgt ist, gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert und kann von uns nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl versendet oder nach eigenem Ermessen kostenpflichtig gelagert und sofort in Rechnung gestellt werden.
9.4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
9.5. Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, es sei denn, die Ware wird handelsüblich unverpackt versandt. Für Schutz- und/oder sonstige Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden und unter Ausschluss unserer Haftung. Sie werden in unserem Werk zurückgenommen oder verrechnet. Kosten des
Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
9.6. Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
9.7. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
9.8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
9.9. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften auf den Kunden über.
10. Gewährleistung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften leisten wir ausschließlich nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
10.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seiner Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
10.2. Werden bei der Durchführung der vereinbarten Abnahme der Ware Mängel ersichtlich, sind diese unmittelbar bei der Abnahme zu rügen. Die Gewährleistung von derartigen Mängel, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ist danach ausgeschlossen.
10.3. Mängelrügen des Kunden müssen unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen Brief,
spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort, geltend gemacht werden. Das berechtigt den Kunden aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
10.4. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens vor Ablauf der Gewähr-leistungsfrist schriftlich zu rügen.
10.5. Verschleiß oder Abnützungen im gewöhnlichen Umfang berechtigten zu keinem Gewähr-leistungsanspruch.
10.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Vertragsgegenstandes, durch
welche ein weithergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
10.7. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
10.8. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder sind nach unserer Wahl berechtigt den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
10.9. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
10.10. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Beweislastumkehr des § 924 Abs. 2 ABGB wird ausgeschlossen.
10.11. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung und Leistung.
10.12. Bei Waren, die nicht durch uns selbst hergestellt wurden, wird nur in der Form Gewähr geleistet, in welcher uns selbst vom Hersteller dieser Waren Gewährleistung geleistet wird.
10.13. Bei Waren, die als „B-Ware“ verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher Fehler, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine
Gewährleistungsansprüche zu.
11. Haftung/Schadenersatz
11.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Punkten getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, sonstigen Vermögensschäden, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung, des Kunden oder Ersatz solcher Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
11.2. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht. Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Der Anspruch auf Schadenersatz endet in jedem Fall mit Ende der Gewährleistungsfrist und ist mit der Rechnungshöhe begrenzt.
11.3. Für die Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten die gleichen oben genannten Grundsätze.
12. Lieferfristen, Liefertermine u. Lieferungsbehinderung
12.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
12.2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.
12.3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
12.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Auslieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
12.5. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder dem von uns beauftragten Spediteur oder Frachtführer eintreten.
12.6. Die Vertragspartner sind bei ununterbrochener Fortdauer der Behinderung im Zeitraum von mehr als drei Monaten berechtigt, unter Verzicht auf jedweden Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurücktreten
13. Zustimmungserklärung
Die vom Kunden zu Verfügung gestellten Daten, wie Name, Firma, Adressen, Telefonnummern,
E-Mail-Adressen usw. dürfen von uns zu eigenen Marketingzwecken gespeichert, verarbeitet und verwendet werden.
14. Sonstiges
14.1. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
14.2. Die unwirksame bzw. undurchführbare ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
14.3. Das Abgehen von diesen AGB sowie die darin enthaltenen Formerfordernisse bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.
14.4. Schriftliche Erklärungen gelten als zu gegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Anschrift übermittelt werden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
15.1. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.2. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Leistung des Kaufpreises ist unser Standort Wiener Neustadt, und zwar auch dann, wenn die Warenübergabe gemäß Vereinbarung an einem anderen Ort erfolgen sollte.
15.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Standort örtlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt.
Wiener Neustadt, Mai 2018